Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG§ 6
Stand: 10.06.2019
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 ParlStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.06.1975 – 2 BvC 1/74Bundestagswahl: Beachtlichkeit von Wahlfehlern nur bei möglichem Einfluß auf die Mandatsverteilung; Bestimmung des Prüfungsgegenstands durch den Einspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 01.07.2003 – B 1 KR 6/02 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2218)
BGBl. 1989 I S. 2218
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